Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Erschöpfungsgrundsatz verankert.

Dieser legt fest, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in Verkehr gebracht hat. Das sagt, der Urheber kann nach der Veräußerung nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werkstück nehmen soll oder darf und der Käufer kann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkaufen will.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt speziell auch für Software. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass die betreffende Software-CD trotz des Aufdrucks "nur mit Hardware zu vertreiben" weiterverkauft und auch installiert werden darf, nachdem der Hersteller es erstmalig veräußert hat. Der Hersteller kann grundsätzlich nur einmal vom Verkauf seiner Software Lizenz profitieren. Ausnahmen in Verträgen, mit denen die Software-Hersteller den Weiterverkauf von gebrauchten Software Lizenzen einzuschränken versuchen, sind mit dem Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar und auch wegen der BGH-Rechtsprechung zum Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich unwirksam. Der Originaltext zum BGH Urteil ist hier nachzulesen unter Erschöpfungsgrundsatz

Basis für gebrauchte Software Lizenzen

Dieses BGH Urteil zum Erschöpfungsgrundsatz bildet die Grundlage zum Handel mit gebrauchten Software Lizenzen.

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