Button-5TippsEuGH- und BGH sagen JA zu gebrauchter Software

Der Handel mit gebrauchter Software ist seit den EuGH- und BGH Urteilen offiziell legal – auch für Microsoft, wenn deren Audit Vorgaben erfüllt sind. Unser Prüfsiegel garantiert die erforderliche Rechts- und Auditsicherheit.

 
 
 Zum EuGH-Urteil Zum BGH-UrteilBGH-Urteil (PDF) als Download

 

Wichtige Auszüge aus dem EuGH-Urteil (03.07.2012; C128/11)

Verkauf von Download Software erlaubt!

„… Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen Erwerber erforderlich ist …“

EuGH (3/7/12, RsC-128/11)

Verkauf von Software mit SA erlaubt!

„… Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung …“

EuGH (3/7/12, RsC-128/11)

Löschen der Kopien erforderlich

„… Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der ursprüngliche Erwerber einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss …“

EuGH (3/7/12, RsC-128/11)

Verkauf ‘Kompletter Volumenverträge‘ jetzt wieder zulässig!

„… Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen …“

EuGH (3/7/12, RsC-128/11)

Das Hanseatische Oberlandesgericht und das Düsseldorfer Oberlandesgericht haben die Anträge eines Konkurrenten gegen die Darstellung unserer Rechtsmeinung auch in 2. Instanz in allen Punkten abgelehnt! Wir haben Recht behalten.