Juristisches
Darf man gebrauchte Software & Lizenzen verkaufen?
Hier muss eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Software und Lizenzen getroffen werden.
A) Verkauf Software (OEM, Retail, OSB)
a) Verkauf von Software ist zweifelsfrei erlaubt.
Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht zwar das Recht, darüber zu bestimmen, wer das Programm nutzen darf und zu welchem Preis es verkauft werden soll (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. III,IV, 31 Abs. I UrhG). Nach dem Wortlaut der Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG, die speziell für Computer-Programme gilt, verlieren sie dieses Recht aber mit dem Verkauf. Die Hersteller können folglich nicht darüber bestimmen, an wen die Software weiterverkauft wird und sie haben auch keine Möglichkeiten, den Preis zu bestimmen. Dies wird auch von fast allen Herstellern zweifelsfrei anerkannt.
Das oberste deutsche Gericht, der BGH, hat am 6.7.2000 in einem Urteil (Az.: 1 ZR 244/97) entschieden, dass die von einigen Herstellern gewünschte Bindung sogenannter "OEM"-Software an bestimmte Hardware unzulässig ist und auch OEM-Software grundsätzlich frei gehandelt werden darf.
Infos zum Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs.
- Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2000 (Az.: 1 ZR 244/97)
- Die Pressemitteilung zum Urteil des Bundesgerichtshofs
Dies wird auch von fast allen Herstellern zweifelsfrei anerkannt.
b) Wie darf gebrauchte Software verkauft werden?
Wesentlich beim Verkauf von Software ist, dass dabei die Vorgaben der Hersteller berücksichtigt werden. Eine Software darf nur verkauft werden, wenn alle Bestandteile des Produktes mitgeliefert werden. Diese sind zum Beispiel
- Original CD
- meist ein Handbuch mit Echtheitszertifikat (COA)
- Lizenzvertrag (EULA)
- eventuell Verpackungsschachtel bei Retail-Versionen (da dort der COA enthalten ist)
Zudem muss der alte Besitzer das Computerprogramm vollständig deinstallieren und darf keinerlei Sicherungskopien behalten.
Ein Verkauf von Einzelteilen (wie dies auch bei ebay öfters angeboten wird) ist nicht zulässig. Diese Forderung der Hersteller ist auch nachvollziehbar, da sonst einmal die CD, einmal der COA und dann der Lizenzvertrag als "gültige" Software verkauft werden und so plötzlich eine Software dreimal existieren würde.
Also Vorsicht! Nur ein Teil stellt keine gültige Lizenz dar!
B) Verkauf von Lizenzverträgen
Grundsätzlich dürfen auch Lizenzen entsprechend dem BGH Urteil verkauft werden. Dennoch gelten gewisse Einschränkungen.
a) AGB-Verträge (z.B. Open/Select Vertrag von Microsoft)
AGB-Verträge wie z.B. Open Verträge von Microsoft können weiterverkauft werden. Es bedarf hier aber der Zustimmung durch den Hersteller. Diese Zustimmung ist meistens nur von der Zustimmung des neuen Käufers dahingehend abhängig, dass dieser den Inhalt des vorhandenen AGB-Vertrags anerkennt. Dafür stellt Microsoft ein Übertragungsformular zur Verfügung. Hält man den vorgegebenen Prozess ein, wird der Kunde als neuer Eigentümer der Lizenz von Microsoft selbst eingetragen. Also absolute Rechtssicherheit direkt durch den Hersteller. Eine Aufteilung der Lizenzen oder der Verkauf von Teilen ist nicht zulässig.
b) Navision /SAP
Hier bedarf es prinzipiell der Zustimmung des Herstellers, die von verschiedenen Punkten abhängig gemacht wird. Es dürfen keine Einzelteile der Lizenz verkauft werden. Grundsätzlich ist aber ein Komplettverkauf der Lizenzen möglich.
c) Individuelle Firmenverträge
Hier gelten die speziell vereinbarten Bedingungen, die sehr unterschiedlich gestaltet sein können. Diese sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Leitfaden zum Downloaden




