München, 17.05.2009 – Der aktuelle Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2009 hat keinerlei Auswirkungen auf den operativen Bereich von U-S-C. Im Gegenteil: „Der Beschluss untermauert unser Geschäftsmodell und unsere Unternehmensphilosophie“, so U-S-C Geschäftsführer Peter Reiner. U-S-C hat seit Firmengründung darauf geachtet, ausschließlich vollständige Original-Softwarepakete inklusive COA, Buch und CD zu handeln und Volumenverträge nur entsprechend den Vorgaben von Microsoft weiterverkauft. Der Lizenztransfer von gebrauchten Softwarelizenzen erfolgte bei U-S-C stets in Abstimmung mit Microsoft.

„Viele andere Geschäftsmodelle im Gebrauchtsoftwarehandel haben durch den Beschluss des Oberlandesgerichts eine schwere Schlappe erlitten“, so Peter Reiner weiter, „auf unsere Geschäfte hat das Urteil jedoch keinerlei Auswirkung. Gebrauchte Software zu handeln ist und bleibt bei U-S-C 100 Prozent rechtssicher und legal.“

Zwei wichtige Punkte wurden durch den Beschluss von wesentlicher Bedeutung:
Zum Ersten ist nur der Verkauf von gesamten Software Paketen legal und unterliegt dem Erschöpfungsgrundsatz. Dafür stand und steht das U-S-C Prüfsiegel von Anfang an. „Wir kaufen und verkaufen nur vollständige Lizenzen“, erklärt U-S-C Geschäftsführer Walter Lang, „nur Originalprodukte mit Original-COA, Buch und CD wechseln bei uns den Besitzer.“

Zum Zweiten gilt für Volumenverträge nicht der Erschöpfungsgrundsatz. Ein Weiterverkauf von Lizenzen im Volumenvertrag ist demnach nur möglich, wenn dies im Volumenvertrag speziell geregelt ist und diese Regeln eingehalten werden. Eine Aufteilung von Lizenzen und deren Weiterverkauf aus Volumenverträgen ohne die Zustimmung von Microsoft ist grundsätzlich nicht möglich. Das wurde nun eindeutig bestätigt, denn hierfür gilt dann der Erschöpfungsgrundsatz nicht. U-S-C tangiert dieser Beschluss nicht, denn bei U-S-C wurden Volumenverträge schon immer gemäß den Vorgaben von Microsoft gehandelt. Dadurch war und ist der Käufer bei U-S-C immer auf der rechtssicheren Seite.

„Uns ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Beschluss nichts daran ändert, dass der Handel mit gebrauchter Software legal und rechtssicher ist, solange der Verbraucher darauf achtet, dass er vollständige Originalprodukte erwirbt und der Lizenztransfer rechtssicher ist“, so die U-S-C Geschäftsführung, „Diese Faktoren waren bei U-S-C immer erfüllt und werden es immer sein. Wir freuen uns, dass unser auf Qualität und Rechtssicherheit ausgerichtetes Geschäftsmodell nun auch entsprechende Bestätigung findet.“

 

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27.Mai 2009: Beschluss des Oberlandesgerichts stärkt Position von U-S-C

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