Erschöpfungsgrundsatz und wichtige Urteile zu Gebrauchtsoftware

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Erschöpfungsgrundsatz verankert.

Dieser legt fest, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er sein Werk erstmalig in Verkehr gebracht hat. Das sagt, der Urheber kann nach der Veräußerung nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg das Werkstück nehmen soll oder darf und der Käufer kann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden, ob und an wen er es weiterverkaufen will.

Der Erschöpfungsgrundsatz

gilt speziell auch für Software. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 6. Juli 2000 entschieden, dass die betreffende Software-CD trotz des Aufdrucks “nur mit Hardware zu vertreiben” weiterverkauft und auch installiert werden darf, nachdem der Hersteller es erstmalig veräußert hat. Der Hersteller kann grundsätzlich nur einmal vom Verkauf seiner Software Lizenz profitieren. Lizenzverträge, die den Weiterverkauf von gebrauchter Software verbieten sind nach der neusten Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof nichtig. Diese Verträge sind mit dem Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar.


Wichtige Urteile zu Gebrauchtsoftware

  • Juristische Zusammenfassung des Urteils vom 22.Juni 2010 des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.: Übertragung von Softwarelizenzen
    blog-it-recht.de
  • Stellungnahme von Adobe zur einstweiligen Verfügung gegen usedSoft
    www.adobe.com